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§ 48 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 SDG – Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

(1) Ein Richter oder eine Richterin oder ein Beamtenbeisitzer oder eine Beamtenbeisitzerin ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er oder sie

  1. 1.
    durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. 2.
    Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin oder gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin des Beamten oder der Beamtin oder des oder der Verletzten ist oder war,
  3. 3.
    mit dem Beamten oder der Beamtin oder dem oder der Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  4. 4.
    in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten oder die Beamtin tätig gewesen oder als Zeuge oder Zeugin gehört worden ist oder als Sachverständiger oder Sachverständige ein Gutachten erstattet hat,
  5. 5.
    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten oder die Beamtin oder dessen oder deren Teilnehmer beteiligt war oder
  6. 6.
    Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des Beamten oder der Beamtin ist oder war oder bei einem oder einer Dienstvorgesetzten des Beamten oder der Beamtin mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten oder der Beamtin befasst ist.

(2) Ein Beamtenbeisitzer oder eine Beamtenbeisitzerin ist auch ausgeschlossen, wenn er oder sie der Dienststelle des Beamten oder der Beamtin angehört.