§ 48 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Vierter Teil – Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 48 RiG M-V – Einleitung des Prüfungsverfahrens
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 32 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde in den Fällen des § 32 Nr. 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 32 Nr. 4 statt.