Gesetze

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§ 48 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 3 – Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 RiGBln – Verfahren vor der Einigungsstelle

Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.