Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Sechster Abschnitt – Personalversammlung

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 PersVG – Zusammensetzung und Durchführung der Personalversammlung

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, örtlichen oder anderen sachlichen Gesichtspunkten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

(3) Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines bestimmten Personenkreises durchführen.