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§ 48 NachbarG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Landesrecht Saarland

Zwölfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen

Titel: Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: NachbarG,SL
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 48 NachbarG – Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke

Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 50 - folgende Abstände einzuhalten:

1.  mit Bäumen (ausgenommen Obstbäume), und zwar 
    
 a) sehr stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie  
    
  Bergahorn (Acer Pseudoplatanus), Sommerlinde (Tilia platyphyllos), Pappelarten (Populus), Platane (Platanus acerifolia), Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Stieleiche (Quercus robur), ferner Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), Fichte (Picea abies), österreichische Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca), Atlaszeder (Cedrus atlantica)4 m,
    
 b) stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie 
    
  Hainbuche (Carpinus betulus), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Weißbirke (Betula pendula), Zierkirsche (Prunus serrulata), Kiefer (Pinus sylvestris), Lebensbaum (Thuja occidentalis)2 m,
    
 c)allen übrigen Bäumen1,5 m;
    
2.  mit Obstbäumen, und zwar 
    
 a)Walnusssämlingen4 m,
    
 b)Kernobstbäumen, auf stark wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Süßkirschenbäumen und veredelten Walnussbäumen2 m,
    
 c)Kernobstbäumen, auf schwach wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Steinobstbäumen ausgenommen Süßkirschenbäume1,5 m;
    
3.  mit Sträuchern (ausgenommen Beerenobststräuchern), und zwar 
    
 a)stark wachsenden Sträuchern mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), Haselnuss (Coryplus avellana), Felsenmispel (Cotoneaster bullata), Flieder (Syringa vulgaris), Goldglöckchen (Forsythia intermedia), Wacholder (Juniperus communis)1 m,
    
 b)allen übrigen Sträuchern0,5 m;
    
4.  mit Beerenobststräuchern, und zwar 
    
 a)Brombeersträuchern1,0 m,
    
 b)allen übrigen Beerenobststräuchern0,5 m;
    
5.  mit einzelnen Rebstöcken0,5 m;
    
6.  mit Baumschulbeständen1,0 m,
    
  wobei die Gehölze mit Ausnahme der Baumschulbestände von Sträuchern und Beerenobststräuchern die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, dass die Abstände nach Nummern 1 oder 2 eingehalten werden; 
    
7.  mit Weihnachtsbaumpflanzungen1,0 m,
    
  wobei die Gehölze die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, dass die Abstände nach Nummer 1 eingehalten werden.