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§ 48 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Schulverfassung

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 48 NSchG – Ausnahmen

(1) § 45 findet keine Anwendung,

  1. 1.

    wenn die Stelle mit einer Lehrkraft besetzt werden soll, die mehrere Jahre in der Schulverwaltung oder während einer Beurlaubung in leitender Stellung

    1. a)

      im Auslandsschuldienst oder

    2. b)

      im Dienst von Schulen in freier Trägerschaft

    tätig war,

  2. 2.

    wenn die Stelle aus dienstlichen Gründen mit der Inhaberin oder dem Inhaber eines entsprechenden Beförderungsamtes besetzt werden soll,

  3. 3.
  4. 4.

    bei Errichtung neuer Schulen, insbesondere bei Schulen im Entstehen, oder

  5. 5.

    für die Schulen im Geschäftsbereich des Sozialministeriums.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 setzt sich die Schulbehörde vor Besetzung der Stelle mit der Schule und mit dem Schulträger ins Benehmen. 2Auf Verlangen der Schule oder des Schulträgers findet eine mündliche Erörterung statt. 3Kommt eine Einigung innerhalb von acht Wochen nicht zu Stande, so entscheidet die Schulbehörde. 4In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 setzt sich die Schulbehörde mit dem Schulträger ins Benehmen. 5Dieser kann die in Satz 2 genannte Erörterung verlangen. 6Satz 3 ist anzuwenden.