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§ 48 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Wahlprüfung und Wahlkosten

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 48 NKWG – Inhalt der Wahlprüfungsentscheidung

(1) Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, wenn er

  1. 1.

    unzulässig oder zulässig, aber unbegründet ist oder

  2. 2.

    zwar zulässig und begründet ist, aber der Rechtsverstoß auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsverstößen das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat.

(2) Ist ein Wahleinspruch nicht nach Absatz 1 zurückzuweisen, so wird

  1. 1.

    das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder

  2. 2.

    die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.

(3) Die Wahlprüfungsentscheidung ist zu begründen.