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§ 48 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Rechtliche Stellung → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 48 NBG – Folgen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 39 BeamtStG)

1Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen und dienstlichen Unterkünften sowie die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt werden. 2Die Beamtin oder der Beamte hat dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben.