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§ 48 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 48 LWahlO – Ungültige Stimmen

(1) Zu den Stimmen, die ungültig sind, weil der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt (§ 30 Nr. 3 des Gesetzes), gehören insbesondere solche,

  1. a)

    bei denen mehrere Kreiswahlvorschläge oder Landeslisten angekreuzt oder bezeichnet sind,

  2. b)

    deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welcher Kreiswahlvorschlag oder welche Landesliste gemeint ist,

  3. c)

    bei denen der Stimmzettel zerrissen oder stark beschädigt ist.

(2) Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen machen Stimmen dann ungültig, wenn der Wähler mit ihnen über die zulässige Bezeichnung des Bewerbers oder der Landesliste hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt. Eine solche Willensäußerung ist nicht darin zu sehen, dass der Wähler bei einem Bewerber oder einer Landesliste mehrere Kreuze anbringt oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes hinter einem Kreiswahlvorschlag oder einer Landesliste streicht.