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§ 48 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 LWO – Öffentlichkeit, Ordnung im Wahlraum

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. Ein Verstoß gegen geltende infektionsschutzrechtliche Regelungen stellt eine Störung dar, die den Wahlvorstand berechtigt, der störenden Person den Zugang zum Wahlraum zu verwehren oder sie aus dem Wahlraum zu verweisen. Die störende Person kann nach der Verwehrung des Zutritts oder der Verweisung aus dem Wahlraum wieder Zutritt erlangen, um ihr Wahlrecht auszuüben, sofern sie dabei nicht erneut Ruhe und Ordnung stört.