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§ 48 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

VII. – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 48 LWG – Wahlstatistik

(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Hessischen Landtag ist als Landesstatistik zu bearbeiten.

(2) Aus dem Ergebnis der Landtagswahl sind in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken Wahlstatistiken über

  1. 1.

    die Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht,

  2. 2.

    Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und der Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge

als Landesstatistik zu erstellen. In die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 können repräsentativ ausgewählte Briefwahlbezirke einbezogen werden. Die Zahl der ausgewählten Wahl- und Briefwahlbezirke darf einen Auswahlsatz von fünf vom Hundert der Wahl- und Briefwahlbezirke des Landes nicht überschreiten. Die Wahl- und Briefwahlbezirke werden vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt bestimmt.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistiken nach Abs. 2 sind Geschlecht, Geburtsjahresgruppe, Teilnahme an der Wahl, Wahlscheinvermerk, abgegebene Wahlkreis- und Landesstimme, ungültige Stimme und Gemeinde. Hilfsmerkmale sind der Wahlkreis und der Wahl- oder Briefwahlbezirk. Auskunftspflichtig sind die Gemeindebehörden.

(4) Ein für die Statistiken nach Abs. 2 Satz 1 ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte, ein ausgewählter Briefwahlbezirk mindestens 400 Wähler umfassen. Die Statistiken werden unter Auszählung der Wählerverzeichnisse sowie unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe durchgeführt. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Für die Vernichtung der Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften. Für die Statistik nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind höchstens zehn Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Für die Statistik nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind höchstens sechs Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind.

(5) Gemeinden dürfen mit Zustimmung des Kreiswahlleiters wahlstatistische Auszählungen nach den in Abs. 3 genannten Erhebungsmerkmalen durchführen. Hilfsmerkmal ist der Wahl- oder Briefwahlbezirk. Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Ergebnisse der Statistiken nach Abs. 2 dürfen nur auf Landesebene und die der wahlstatistischen Auszählungen nach Abs. 5 nur bis zur Ebene der Gemeinden veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemeindeebene ist dem Statistischen Landesamt vorbehalten.

(7) Die Durchführung der Statistiken nach Abs. 2 und der wahlstatistischen Auszählungen nach Abs. 5 ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl- oder Briefwahlbezirk darf nicht verzögert werden.

(8) Für die Mitwirkung an der repräsentativen Wahlstatistik erhalten die Gemeinden vom Land einen festen Betrag von zweihundertfünfzig Euro pro Wahl- oder Briefwahlbezirk. § 47 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.