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§ 48 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung → Unterabschnitt 2 – Gemeindliche und wasserverbandliche Abwasserbeseitigungspflicht, Übergang von Pflichten

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 48 LWG – Abwasserüberlassungspflicht

Abwasser ist von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der Gemeinde oder im Falle eines Übergangs der Aufgabe nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 52 Absatz 1 dieser zu überlassen, soweit nicht nach den §§ 49 bis 53 der Nutzungsberechtigte selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Ist die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks übertragen worden, so geht diese Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten über.