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§ 48 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 7. Unterabschnitt – Besondere Vorschriften für einzelne Laufbahnen und Ämter

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 LVO – Notarvertreter, Bezirksnotare und Amtsanwälte (1)

(1) Im Falle eines Laufbahnwechsels ist ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 vor der Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe A 13 nicht zu durchlaufen, wenn sich der Beamte mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 befindet.

(2) Die Anwärter in der Notariatsausbildung führen die Dienstbezeichnung "Notariatskandidat".

(3) § 26 findet bei der Verleihung des Amts eines Notarvertreters, eines Bezirksnotars oder eines Amtsanwalts keine Anwendung. Das Amt eines Bezirksnotars darf einem Beamten erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).