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§ 48 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Straf- und Bußgeldbestimmungen

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 LJG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

  1. 1.

    in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt (§ 8 Abs. 1) oder einer Beschränkung der Jagderlaubnis (§ 8 Abs. 4) zuwiderhandelt,

  2. 2.

    aufgrund eines nach § 14 Abs. 6 nichtigen Jagdpachtvertrages oder entgegen § 17 Abs. 3 das Jagdrecht wahrnimmt,

  3. 3.

    den Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr. 5, 7 bis 10, 12, 13, 16, 17, 19, 20 und 21, des § 24 Abs. 1 oder des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 26 Abs. 2 die Jagdausübung stört,

  5. 5.

    zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die Wild verletzt oder gefährdet wird (§ 37),

  6. 6.

    einer Vorschrift des § 28 über das Aussetzen oder Ansiedeln zuwiderhandelt,

  7. 7.

    entgegen § 34 Abs. 3 krankes oder verletztes Wild aufnimmt oder

  8. 8.

    den Vorschriften des § 42 Abs. 1 zuwiderhandelt und dadurch Jagdschaden anrichtet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    seiner Ablieferungspflicht nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt oder seine Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 2 verletzt,

  2. 2.

    entgegen § 8 Abs. 5 in befriedeten Bezirken Schusswaffen verwendet,

  3. 3.

    entgegen § 16 Abs. 1 Satz 4 als Jagdgast ohne Begleitung einer jagdausübungsberechtigten Person ohne einen Jagderlaubnisschein mit sich zu führen, die Jagd ausübt,

  4. 4.

    den Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 11, 14, 15 und 18 zuwiderhandelt,

  5. 5.

    gegen Betretungsverbote oder Jagdbeschränkungen in Wildschutzgebieten verstößt (§ 27 Abs. 1 Satz 1),

  6. 6.

    entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2 in einem Umkreis mit einem Radius von 250 Meter um Querungshilfen für Wild die Jagd ausübt,

  7. 7.

    entgegen § 29 Abs. 2 oder Abs. 3 einen Jägernotweg benutzt,

  8. 8.

    den festgesetzten Mindestabschussplan (§ 31 Abs. 6 Satz 1) nicht erfüllt,

  9. 9.

    Wild, das nur im Rahmen eines Höchstabschussplanes (§ 31 Abs. 8) bejagt werden darf, erlegt, bevor der Höchstabschussplan festgesetzt ist, oder einen festgesetzten Höchstabschussplan überschreitet,

  10. 10.

    entgegen § 31 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 die Abschussmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 31 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 die Abschussliste nicht oder nicht vollständig führt, in ihr unrichtige Angaben macht oder sie auf Verlangen nicht vorlegt,

  11. 11.

    entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont,

  12. 12.

    entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden nicht erspart oder entgegen § 34 Abs. 2 Wild nicht nachsucht,

  13. 13.

    entgegen § 35 Abs. 1 Satz 2 das Erlegen von Wild oder entgegen § 35 Abs. 2 Satz 1 das Überwechseln von Wild der Jagdnachbarin oder dem Jagdnachbarn nicht unverzüglich mitteilt,

  14. 14.

    entgegen § 35 Abs. 3 keine schriftliche Wildfolgevereinbarung trifft,

  15. 15.

    entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt oder entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen nicht nachweist, dass für den Jagdbezirk ein brauchbarer Jagdhund zur Verfügung steht oder entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 brauchbare Jagdhunde nicht in genügender Anzahl mitführt oder einsetzt,

  16. 16.

    entgegen § 33 Abs. 4 das Auftreten einer Tierseuche bei Wild nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder den Anweisungen der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Tierseuche bei Wild nicht Folge leistet oder entgegen § 33 Abs. 5 seuchenverdächtiges Wild nicht unverzüglich unschädlich beseitigt,

  17. 17.

    die Jagd ausübt, obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 50),

  18. 18.

    in Jagdausrüstung unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt,

  19. 19.

    Hunde außerhalb der befugten Jagdausübung unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt,

  20. 20.

    den Vorschriften einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen oder in Kraft bleibenden Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

  21. 21.

    eine vollziehbare Auflage, mit der eine auf diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder in Kraft bleibenden Rechtsverordnung beruhende Genehmigung, Erlaubnis oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig entgegen § 32 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt, soweit dieser Verstoß nicht bereits nach § 47 Abs. 2 strafbar ist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde.