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§ 48 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 5 – Widerspruchsverfahren

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 LDG – Statthaftigkeit, Frist, Form

(1) Das Widerspruchsverfahren ist ein Vorverfahren. Es ist in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen vor der Erhebung der Klage des Beamten durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.

(2) Für die Frist und die Form des Widerspruchs gilt § 70 VwGO entsprechend.