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§ 48 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

c) – Eintritt in den einstweiligen Ruhestand und in den Ruhestand → aa) – Einstweiliger Ruhestand

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 48 LBG

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

  1. 1.
    die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
  2. 2.
    die Regierungssprecherin oder den Regierungssprecher der Landesregierung,
  3. 3.
    die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt,

soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamtinnen oder Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).