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§ 48 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Nachholung und Wiederholung von Wahlen

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 48 KomWO – Nachholung von Wahlen

(1) Ist eine Wahl nach § 29 des Kommunalwahlgesetzes abgesagt worden, so ist sie sobald wie möglich nachzuholen. Den Tag der Wahl bestimmt bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei der Wahl der Kreisräte der Kreistag. Ist eine Änderung der Stimmzettel nicht erforderlich, sind die für die abgesagte Wahl erteilten Wahlscheine auch für die nachgeholte Wahl gültig. Ist eine Änderung der Stimmzettel erforderlich, sind erteilte Wahlscheine nicht mehr gültig; sie werden in den Fällen, in denen das Wählerverzeichnis neu erstellt werden muss, auf Antrag der Wahlberechtigten, sonst von Amts wegen durch neue Wahlscheine ersetzt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Vorsitzenden des zuständigen Gemeindewahlausschusses eingegangen sind, werden von diesem gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(2) Wird eine Bürgermeisterwahl nach § 47 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung aufgeschoben, gilt Absatz 1 entsprechend.