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§ 48 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

VIII. – Ersatz von Vertretern und Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 48 KWG LSA – Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern

(1) Lehnt ein nächst festgestellter Bewerber die Annahme eines Sitzes ab, so scheidet er als nächst festgestellter Bewerber aus. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2.

(2) Ein nächst festgestellter Bewerber kann jederzeit auf die ihm als nächst festgestellter Bewerber zustehenden Rechte verzichten. Er scheidet damit als nächst festgestellter Bewerber aus. Der Verzicht ist dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

(3) Verliert ein nächst festgestellter Bewerber die Wählbarkeit oder wird ihr Fehlen zur Zeit der Wahl nachträglich festgestellt, so scheidet er als nächst festgestellter Bewerber aus. Das Gleiche gilt, wenn ein nächst festgestellter Bewerber von einer Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses betroffen wird.

(4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 gegeben sind, trifft der Wahlausschuss. Sie kann durch den Wahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen.