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§ 48 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Achter Abschnitt – Nachwahl, Wahlanfechtung, Wiederholungswahl und Parteiverbot

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 KWG – Entscheidung über die Anfechtung

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde überprüft die Wahl im Umfang der Anfechtung und ihrer Begründung.

(2) Stellt die Kommunalaufsichtsbehörde den Mangel der Wählbarkeit einer oder eines Gewählten fest, so erklärt sie ihre oder seine Wahl für ungültig.

(3) Stellt die Kommunalaufsichtsbehörde einen Verstoß nach § 47 Abs. 2 fest, so erklärt sie die Wahl für ungültig. Wird ein derartiger Verstoß nur in einem Wahlbereich oder Wahlbezirk festgestellt, so beschränkt sich die Ungültigkeitserklärung auf diesen Wahlbereich oder Wahlbezirk. Die Ungültigkeit kann nur erklärt werden, wenn eine Berichtigung nicht möglich ist. Im Fall der Berichtigung stellt die Kommunalaufsichtsbehörde das Wahlergebnis neu fest.

(4) Die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich mitzuteilen.

(5) Gegen die Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde ist die Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig.

(6) Wird in einer Entscheidung über die Anfechtung festgestellt, dass die Wahl einer oder eines Gewählten ungültig ist oder dass ein Gemeinderatsmitglied die Mitgliedschaft verloren hat, so behält die oder der Gewählte ihre oder seine Rechte und Pflichten als Gemeinderatsmitglied bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Beschlüsse des Gemeinderates, die vor Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl des Gemeinderates oder eines Teils davon gefasst werden, bleiben in ihrer Wirksamkeit von der Ungültigkeitserklärung unberührt.