Gesetze

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§ 48 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

SIEBTER TEIL – Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6130
Normtyp: Gesetz

§ 48 KAG – Durchführungsvorschriften

Das Innenministerium und das Finanzministerium erlassen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.