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§ 48 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 JAPO – Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahnen Justiz oder Verwaltung und Finanzen kann auf Antrag bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung. Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, welche Stationen (Abs. 2), Arbeitsgemeinschaften und Lehrgänge (§ 50) wegfallen oder gekürzt werden.

(2) Die Rechtsreferendare werden ausgebildet:

  1. 1.

    bei der Justiz

    1. a)

      fünf Monate bei einem Zivilgericht,

    2. b)

      drei Monate bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft,

  2. 2.

    bei der öffentlichen Verwaltung

    vier Monate bei einem Landratsamt, einer Gemeinde, die mindestens einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt beschäftigt, einer Regierung, einem Bezirk oder einem Landesamt des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration,

  3. 3.

    neun Monate bei einer Rechtsanwaltskanzlei,

  4. 4.

    drei Monate nach ihrer Wahl bei einer der nach § 49 zugelassenen Stellen (Pflichtwahlpraktikum).

Der Ausbildungsabschnitt nach Satz 1 Nr. 3 kann auch bei zwei verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien abgeleistet werden, der Ausbildungsabschnitt nach Satz 1 Nr. 4 in Ausnahmefällen auch bei zwei der dort genannten Stellen. Falls Belange der Ausbildung dies erfordern, kann der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ändern oder die Ausbildungsabschnitte nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 zugunsten eines anderen Ausbildungsabschnitts bis auf drei Monate verkürzen, wenn das Ausbildungsziel auch in der gekürzten Zeit erreicht werden kann. Soweit der Ausbildungsabschnitt nach Satz 1 Nr. 2 betroffen ist, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung.

(3) Nach Beendigung der Ausbildung nach Abs. 2 setzen die Rechtsreferendare bis zu ihrem Ausscheiden (§ 56) ihre Ausbildung bei der Stelle fort, bei der sie die Ausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 abgeleistet haben. Sie können auch einer anderen Ausbildungsstelle nach Abs. 2 zugewiesen werden.

(4) Sofern Belange der Ausbildung nicht entgegenstehen, kann den Rechtsreferendaren auf Antrag genehmigt werden,

  1. 1.

    die Ausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis zu zwei Monaten bei einem Gericht in Familiensachen, in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für Arbeitssachen,

  2. 2.

    die Ausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis zu zwei Monaten bei einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht und

  3. 3.

    die Ausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 teilweise bei einer der folgenden Stellen abzuleisten:

    1. a)

      bei einem Notariat, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist, bis zu drei Monaten,

    2. b)

      bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle bis zu drei Monaten,

    3. c)

      durch Anrechnung einer Ausbildung an einer juristischen Fakultät bis zu drei Monaten, sofern mit dem Antrag ein Ausbildungsplan vorgelegt wird, der eine sinnvolle Förderung der Ausbildung erwarten lässt und aus dem ersichtlich ist, welchen Leistungsnachweis die Rechtsreferendare erbringen werden,

    4. d)

      durch Anrechnung einer Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer bis zu drei Monaten oder

    5. e)

      als Praktikum bei Organen der Europäischen Union bis zu fünf Monaten.

Die Wahrnehmung der in Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, c und e vorgesehenen Ausbildungsmöglichkeiten kann bereits im letzten Monat des Ausbildungsabschnitts nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beginnen. Darüber hinaus kann eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer bis zu weiteren drei Monaten an Stelle auf den Ausbildungsabschnitt nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auf den letzten Monat des Ausbildungsabschnitts nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b sowie auf den Ausbildungsabschnitt nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 angerechnet werden.

(5) Die Entscheidung nach Abs. 4 trifft im Fall von Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie im Fall der Anrechnung einer Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer die jeweilige Regierung, im Fall von Abs. 4 Satz 3 im Einvernehmen mit dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts. Im Übrigen ist der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts zur Entscheidung zuständig. Im Fall von Abs. 4 Satz 2 und, sofern die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde erfolgen soll, auch im Fall von Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a ergeht diese Entscheidung im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung.

(6) Die Wahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildungsabschnitte nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie des Berufsfelds für das Pflichtwahlpraktikum hat spätestens vier Monate vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts durch schriftliche Erklärung der Rechtsreferendare gegenüber dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erfolgen. Die Wahl kann nur bis zum Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts und nur aus wichtigem Grund geändert werden. Einer Ausbildungsstelle außerhalb des öffentlichen Dienstes sollen Rechtsreferendare nicht zugewiesen werden, wenn deren Träger

  1. 1.

    sich nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 schriftlich verpflichtet, im Fall der Gewährung einer Vergütung zusätzlich zur Unterhaltsbeihilfe gemäß Art. 3 Abs. 1 SiGjurVD dem Freistaat Bayern vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts die Kosten für die auf die Vergütung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer einschließlich einer pauschalierten Entschädigungszahlung zur Abgeltung der Kosten einer etwaigen späteren Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten, oder

  2. 2.

    in der Vergangenheit einer nach Nr. 1 übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.

Wird keine Erklärung nach Satz 1 abgegeben oder wird die Zuweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Satz 3 abgelehnt, so bestimmt der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts, für den Ausbildungsabschnitt nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung, die Ausbildungsstelle für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt und erforderlichenfalls auch das Berufsfeld.