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§ 48 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 48 JAPG – Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare

(1) Die Referendarinnen und Referendare haben sich mit voller Kraft der Ausbildung zu widmen. Soweit sie mit Dienstgeschäften betraut sind, haben sie diese uneigennützig, unparteiisch und gerecht zu erledigen; Geschenke oder Belohnungen dürfen sie nicht annehmen. Die Referendarinnen und Referendare sind zu Beginn ihrer Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(2) Für die Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare sowie für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen sowie § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S.17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 604) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist. Keine Anwendung finden § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 38 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, sowie die §§ 47, 52 und 80 des Bremischen Beamtengesetzes. Bei schuldhafter Verletzung der den Referendarinnen und Referendaren obliegenden Pflichten sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des Bremischen Disziplinargesetzes vom 26. November 2002 (Brem.GBl. S. 545 - 2041-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 671) geändert worden ist, entsprechend anwendbar.

(3) Über jede Referendarin und jeden Referendar wird eine Personalakte geführt. Die §§ 85 bis 92 des Bremischen Beamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.