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§ 48 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 01.01.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 48 JAG

(1) 1Die Aufsichtsarbeiten beziehen sich auf die Pflichtausbildung (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) einschließlich Arbeitsrecht. 2Sie sind im neunten Monat der Ausbildungsstation nach § 29 Abs. 2 Nr. 4 anzufertigen.

(2) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, einen Vorgang in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu erfassen und für seine rechtliche Lösung in den üblichen Formen der Rechtspraxis auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einen überzeugend begründeten Vorschlag zu machen.

(3) Den Aufsichtsarbeiten sollen Rechtsfälle und Rechtsfragen nach Akten und Vorgängen der Rechtswirklichkeit zu Grunde liegen.

(4) Es sind zu bearbeiten

  1. 1.

    drei Aufgaben aus dem Zivilrecht, die jeweils mit Zivilprozess- oder Zwangsvollstreckungsrecht verbunden sein können,

  2. 2.

    zwei Aufgaben aus dem Strafrecht,

  3. 3.

    zwei Aufgaben aus dem öffentlichen Recht,

  4. 4.

    eine Aufgabe aus den Bereichen von Arbeit oder Wirtschaft.