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§ 48 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Schulverhältnis → Vierter Abschnitt – Leistungsbeurteilung, Versetzung, Abschlüsse

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 HmbSG – Anerkennung von Abschlüssen

Abschlüsse, Berechtigungen und Vorbildungen, die außerhalb Hamburgs erworben worden sind, bedürfen außer bei der Hochschulzulassung und der Immatrikulation an einer Hochschule der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Sie werden anerkannt, wenn die damit als erfüllt bestätigten Anforderungen mit den Anforderungen eines nach diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgangs gleichwertig sind. Staatsverträge bleiben davon unberührt.