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§ 48 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 4 – Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 48 HmbKGH – Inhalt und Umfang der pharmazeutischen Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, der Entwicklung, Herstellung, Kontrolle, dem Vertrieb von Arzneimitteln sowie der Information und Beratung über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel und schädigende Stoffe sowie auf Risiken und Nebenwirkungen von Arzneimitteln.

(2) Der Senat wird ermächtigt, die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abweichend von den §§ 31 bis 36 zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere festzulegen:

  1. 1.

    Ziel, Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Weiterbildung,

  2. 2.

    Inhalt und Durchführung der Prüfung,

  3. 3.

    Ermächtigung von Apothekerinnen und Apothekern und Zulassung von Weiterbildungsstätten,

  4. 4.

    Bestimmungen über die Erteilung eines Zeugnisses und die Anerkennung für das Gebiet.

In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Durchführung der gesamten Weiterbildung in diesem Gebiet oder einzelner Teile der Apothekerkammer zur Regelung übertragen wird.