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§ 48 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Sechster Abschnitt – Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 48 HWG – Deichunterhaltung

(1) 1Die Unterhaltung der Deiche, einschließlich der zum Deich gehörenden Bauwerke, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. 2Sie obliegt der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer. 3Mit Zustimmung der Wasserbehörde können andere Personen die Unterhaltungslast übernehmen. 4Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hiervon abweichende Unterhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt. 5Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen eine Liste der Unterhaltungspflichtigen. 6Die Unterhaltung umfasst auch die Verpflichtung, Wühltiere, die die Standsicherheit von Deichen beeinträchtigen, zu bekämpfen. 7§ 25 Abs. 5 gilt entsprechend. 8Für Anlagen an und in Deichen und in einem Geländestreifen von 5 m beiderseits des Deichfußes gilt § 25 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 9Die Wasserbehörde kann bestimmen, dass von der Unterhaltung abgesehen werden kann, wenn natürliche Rückhalteflächen wieder hergestellt werden sollen und der ursprüngliche Schutzzweck des Deichs entfallen ist.

(2) 1Ist ein Deich ganz oder teilweise durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen beschädigt oder zerstört oder aus sonstigen Gründen sanierungsbedürftig, so kann die Wasserbehörde anordnen, dass die Unterhaltungspflichtigen den Deich wiederherzustellen haben. 2Die Unterhaltungspflichtigen haben auf Verlangen der Wasserbehörde die zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.