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§ 48 HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil VI – Landschaftsplanerische Leistungen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 HOAI 1991 – Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien (1)

(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.

    Honorarzone I:

    Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

    • mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

    • mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,

    • mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,

    • mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,

    • mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

    und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potenzieller Beeinträchtigungsintensität;

  2. 2.

    Honorarzone II:

    Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

    • mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

    • mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,

    • mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,

    • mit differenzierten Nutzungsansprüchen,

    • mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

    und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potenzieller Beeinträchtigungsintensität;

  3. 3.

    Honorarzone III:

    Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

    • mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

    • mit stark gegliedertem Landschaftsbild,

    • mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,

    • mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,

    • mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

    und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potenzieller Beeinträchtigungsintensität.

(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.
    Honorarzone I
    Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
  2. 2.
    Honorarzone II
    Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,
  3. 3.
    Honorarzone III
    Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potenzieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).