§ 48 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Dritter Titel – Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeindebedienstete
§ 48 HGO – Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten
1Die Rechte und Pflichten der Gemeindebediensteten bestimmen sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes besagt, nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst. 2Die Besoldung der Gemeindebeamten soll derjenigen der vergleichbaren Staatsbeamten entsprechen; die nähere Regelung bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.