§ 48 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen
Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 48 HEEG – Entschädigung für die Rückenteignung
1Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten. 2§ 38 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. 3Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung zu Grunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nichtübersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. 4ImÜbrigen gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Fünften Abschnitt sinngemäß.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)