Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 GO LT 2015 – Änderungsanträge

(1) Änderungsanträge können von jedem Mitglied des Landtages, der Präsidentin, dem Präsidium des Landtages, einer Fraktion, einer Gruppe oder einem Ausschuss gestellt werden, solange die Aussprache zu dem Beratungsgegenstand, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Änderungsanträge müssen schriftlich abgefasst und unterzeichnet oder im Sinne von § 40 Absatz 3 Satz 1 und 2 elektronisch eingebracht sein. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Änderungsanträge zu Änderungsanträgen sind unzulässig.

(2) Wird ein Beratungsgegenstand an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen, gelten zuvor gestellte Änderungsanträge als mitüberwiesen. § 45 Absatz 4 bleibt unberührt.