§ 48 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände
§ 48 GO LT 2015 – Änderungsanträge
(1) Änderungsanträge können von jedem Mitglied des Landtages, der Präsidentin, dem Präsidium des Landtages, einer Fraktion, einer Gruppe oder einem Ausschuss gestellt werden, solange die Aussprache zu dem Beratungsgegenstand, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Änderungsanträge müssen schriftlich abgefasst und unterzeichnet oder im Sinne von § 40 Absatz 3 Satz 1 und 2 elektronisch eingebracht sein. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Änderungsanträge zu Änderungsanträgen sind unzulässig.
(2) Wird ein Beratungsgegenstand an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen, gelten zuvor gestellte Änderungsanträge als mitüberwiesen. § 45 Absatz 4 bleibt unberührt.