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§ 48 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 9 – Fischereibehörden, Fischereibeirat, Fischereiberater

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 48 FischG – Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das für Fischerei zuständige Ministerium.

(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(3) Fischereibehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Fischereibehörden. Ihre Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Kosten, die nicht durch Gebühren gedeckt werden, werden im Rahmen des allgemeinen Finanzausgleichs berücksichtigt.

(4) Die unteren Fischereibehörden sind zuständig, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Fischereibehörde und die obere Fischereibehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Fischereibehörden aus. Eine Fachaufsichtsbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.