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§ 48 EntGBbg
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Sondervorschriften für Braunkohlengebiete

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EntGBbg
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 EntGBbg – Bedarfsermittlung

(1) Der Enteignungsantragsteller ermittelt für Wiederansiedlungen, die auf Grund verbindlicher Braunkohlenpläne erforderlich werden, den notwendigen Flächenbedarf. Der Bedarf an Flächen ist nach Maßgabe der bisherigen Wohn- und Infrastruktur sowie Siedlungsdichte in der umzusiedelnden Ortschaft, einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und einer sozialgerechten Bodennutzung der Wiederansiedlungsflächen zu ermitteln. Hierbei ist der Gemeinde, in der die Wiederansiedlungsfläche liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die von der Wiederansiedlung Betroffenen im Sinne von § 46 sind bei der Ermittlung des Bedarfs zu befragen. Der Enteignungsantragsteller soll die beabsichtigte zeitliche Abwicklung der Wiederansiedlung darstellen.

(2) Die Unterlagen über den ermittelten Bedarf sind dem Enteignungsantrag (§ 19) beizufügen. Sie sind bis zur Entscheidung hierüber dem jeweiligen Bedarf anzupassen. Änderungen sind der Enteignungsbehörde zusammen mit dem Nachweis mitzuteilen, dass der Gemeinde, in der die Wiederansiedlungsfläche liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.