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§ 48 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 7 – Untersuchung und Anschuldigung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 48 DO LSA – Abschluss der Untersuchung (1)

(1) Hält der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung für erreicht, hat er dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern und die Verfahrens- und beigezogenen Akten einzusehen. Wird er abschließend mündlich gehört, ist hierzu die Einleitungsbehörde zu laden.

(2) Nach der abschließenden Anhörung des Beamten legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).