§ 48 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen
Teil V – Studium, Prüfungen und Studienreform → Kapitel 1 – Allgemeines
§ 48 BremHG – Semesterzeiten
(1) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erlässt unter Beachtung überregionaler Regelungen Grundsätze, in deren Rahmen die Hochschulen die Semester- und die Lehrveranstaltungszeiten selbst festsetzen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann eine Mindestlehrveranstaltungszeit festsetzen. In besonderen Ausnahmesituationen kann sie die Semester- und Lehrveranstaltungszeiten selbst festsetzen.
(2) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit sollen Möglichkeiten zur Studienberatung und Vertiefung des Studiums geboten werden.