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§ 48 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 BremBG – Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 39 des Beamtenstatusgesetzes)

Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben.