§ 48 BestattG
Bestattungsgesetz
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Leichenwesen → Fünfter Abschnitt – Beförderung von Verstorbenen
§ 48 BestattG – Bergung von Verstorbenen
Die §§ 44 bis 47 gelten nicht für die Bergung von Verstorbenen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle weg.