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§ 48 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Leichenwesen → Fünfter Abschnitt – Beförderung von Verstorbenen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 48 BestattG – Bergung von Verstorbenen

Die §§ 44 bis 47 gelten nicht für die Bergung von Verstorbenen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle weg.