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§ 48 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Datenverarbeitung → Unterabschnitt 5 – Sicherung des Datenschutzes

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 BbgPolG – Errichtung von Dateien, Umfang des Verfahrensverzeichnisses, Freigabe von Programmen

(1) Die Errichtung von Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit ihrer Weiterführung oder Änderung zu prüfen.

(2) In dem nach § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zu erstellenden Verfahrensverzeichnis sind die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Löschungstermine oder die gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 festzulegenden Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen aufzuführen.

(3) Ein Verfahrensverzeichnis nach § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes ist auch zu erstellen, wenn die Polizei personenbezogene Daten in einer automatisierten polizeilichen Verbunddatei speichert, die über das Land hinausgeht. Satz 1 gilt für die mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern geführten Verbunddateien des Bundeskriminalamtes nur insoweit, als ein Verfahrensverzeichnis nur für den Verantwortungsbereich der jeweiligen Dienststelle zu erstellen ist.

(4) Über die Freigabe von Programmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf zentralen oder dezentralen Datenverarbeitungsanlagen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle.

(5) Sofern die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die sofortige Errichtung einer automatisierten Datei erforderlich macht, kann sie abweichend von § 7 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes im Rahmen einer vom für Inneres zuständigen Ministerium mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmten Richtlinie ohne vorherige Freigabe erfolgen.