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§ 48 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 BbgBKG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 12 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt,

  2. 2.

    entgegen § 13 Abs. 1 und 3 eine Verpflichtung zur Hilfeleistung oder den zur Durchführung des Einsatzes gegebenen Anordnungen nicht nachkommt oder dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, bauliche Anlagen oder technische Einrichtungen sowie sonstige Sach- und Werkleistungen nicht zur Verfügung stellt,

  3. 3.

    entgegen § 13 Abs. 5, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz oder die Übung behindert oder den Anweisungen der Einsatzleitung nicht nachkommt,

  4. 4.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 die erforderlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder unterhält oder nicht für ihre ordnungsgemäße Bedienung oder die Bereitstellung der vorgeschriebenen Löschmittel oder anderer notwendiger Materialien sorgt,

  5. 5.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 nicht die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen trifft oder entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 keine ausreichende Verbindung zur zuständigen Leitstelle einrichtet oder unterhält,

  6. 6.

    entgegen § 14 Abs. 2 die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  7. 7.

    entgegen § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 den Einsatzkräften der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes den Zutritt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestattet oder Löschmittelvorräte nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder angeordnete Maßnahmen oder entgegen § 15 Abs. 4 das Anbringen von Alarm- und Warneinrichtungen oder Hinweisschildern nicht duldet,

  8. 8.

    entgegen § 20 Absatz 3 keine Alarm- und Einsatzpläne aufstellt, fortschreibt oder keine Übungen durchführt oder sich an Übungen der Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 nicht beteiligt,

  9. 9.

    entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 seinen Mitteilungspflichten gegenüber den Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  10. 10.

    entgegen § 26 Absatz 2 der Dienstpflicht in der Pflichtfeuerwehr nicht nachkommt,

  11. 11.

    entgegen § 27 Absatz 6 seiner Verschwiegenheitsverpflichtung nicht nachkommt,

  12. 12.

    entgegen § 33 Abs. 1 die Brandverhütungsschau nicht duldet oder den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt nicht gestattet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt oder entgegen § 33 Abs. 3 Anordnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,

  13. 13.

    entgegen § 34 als Veranstalter keine Brandsicherheitswache einrichtet oder die erforderliche Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  14. 14.

    entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 als Betreiber der unteren Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 7 und 10 bis 14 bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 6 der Träger des örtlichen Brandschutzes,

  2. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 und 10 bis 13 der Träger des örtlichen Brandschutzes oder der Träger des überörtlichen Brandschutzes, wenn dieser die Maßnahme durchgeführt oder angeordnet hatte,

  3. 3.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 7 der Träger des örtlichen Brandschutzes oder die untere Katastrophenschutzbehörde, wenn diese die Maßnahme durchgeführt oder angeordnet hatte,

  4. 4.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 8, 9 und 14 die untere Katastrophenschutzbehörde.