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§ 48 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

Dritter Titel – Schaden an Freiheit → II. – Freiheitsbeschränkung

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 BEG – Art der Entschädigung für Freiheitsbeschränkung

1Die Entschädigung nach § 47 wird als Kapitalentschädigung geleistet. 2Sie beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsbeschränkung. 3§ 45 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.