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§ 48 ASOG Bln
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei → Zweiter Unterabschnitt – Befugnisse für die weitere Datenverarbeitung

Titel: Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ASOG Bln
Gliederungs-Nr.: 2011-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 ASOG Bln – Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) 1In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist das in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) 1In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn

  1. 1.
    ihre Speicherung unzulässig ist,
  2. 2.
    bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

2War die Speicherung von Anfang an unzulässig, ist die betroffene Person vor der Löschung zu hören. 3Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann an die Stelle der Löschung die Sperrung treten.

(3) 1Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, sind sie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks zu sperren. 2Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 sind die Akten spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(4) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Fristen zu regeln, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2Bei Daten, die in Dateien oder in personenbezogen geführten Akten gespeichert sind, dürfen die Fristen regelmäßig

  1. a)
    bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. b)
    bei Jugendlichen fünf Jahre und
  3. c)
    bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. 3Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung.

(5) 1Stellt die Ordnungsbehörde oder die Polizei fest, dass unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu löschende oder nach Absatz 3 Satz 1 zu sperrende Daten übermittelt worden sind, ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen. 2Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können.

(6) 1Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

  1. 1.
    Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
  2. 2.
    die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind,
  3. 3.
    die Nutzung der Daten, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren sind, zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

2In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. 3Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden.

(7) Anstelle der Löschung oder Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 2 können die Daten an ein öffentliches Archiv abgegeben werden, soweit besondere archivrechtliche Regelungen das vorsehen.