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§ 483 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten → Zweiter Abschnitt – Regelungen über die Datenverarbeitung

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 483 StPO – Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens

(1) 1Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. 2Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist. 3Für dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt:

  1. 1.

    die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung

    1. a)

      des Verfahrens, in dem die Daten erhoben wurden,

    2. b)

      der Maßnahme, wegen der die Daten erhoben wurden, sowie der Rechtsgrundlage der Erhebung und

    3. c)

      der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten erhoben wurden,

  2. 2.

    die Zugriffsberechtigungen,

  3. 3.

    die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Daten zu löschen sind sowie die Speicherungsdauer der Daten.

(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.

(3) Erfolgt in einem Dateisystem der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich.

Zu § 483: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).