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§ 47a BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

7. Abschnitt – Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 47a BezVerwG – Mitteilung von Einzelspenden und Eigenmitteln

(1) Geld- oder Sachspenden, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5 000 Euro übersteigen, sind dem Bezirksamt unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin und des Spenders und der Gesamthöhe der Spenden unverzüglich anzuzeigen. Spätestens vier Wochen vor Durchführung eines Bürgerentscheids ist dem Bezirksamt eine Übersicht über die Gesamtausgaben und Gesamteinnahmen vorzulegen. Für Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend.

(2) Die Vertrauenspersonen versichern mit dem Antrag auf ein Bürgerbegehren nach § 45 Absatz 1 sowie 16 Tage vor dem Abstimmungstermin eines Bürgerentscheids an Eides statt, dass der Anzeigepflicht vollständig und richtig nachgekommen worden ist.

(3) Die Geld- und Sachspenden nach Absatz 1 sind von der Trägerin in einem gesonderten Verzeichnis unter Angabe der Spendenden zu dokumentieren. Im Verzeichnis ist ergänzend bei Geldspenden die Höhe der Spende und bei Sachspenden der Gegenstand der Spende und ihr marktüblicher Wert anzugeben. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine unvollständige Anzeige nach Absatz 1 vor, ist die Trägerin verpflichtet, dem Bezirksamt Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. Diese Verpflichtung kann im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden.

(4) Das Bezirksamt veröffentlicht die Angaben nach Absatz 1 mit Ausnahme der Anschrift der Spenderinnen und Spender umgehend im Internet.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für eigene Geld- und Sachmittel der Trägerin eines Bürgerbegehrens entsprechend.