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§ 47a AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorsctiriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 47a AbgG LSA – Übergangsvorschrift zur Altersentschädigung

Bei Berechnung der Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag nach § 17 in der bis zum In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung zählt für Abgeordnete, die dem Landtag nur in der Ersten Wahlperiode angehörten, die Zeit der Zugehörigkeit doppelt. Zur Erreichung des Erfordernisses einer sechsjährigen Zugehörigkeit wird auch dann die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag der Ersten Wahlperiode verdoppelt, wenn der Abgeordnete in einer weiteren Wahlperiode aus dem Landtag ausscheidet, ohne das Erfordernis einer sechsjährigen Zugehörigkeit erfüllt zu haben.