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§ 47 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 3 – Stauanlagen

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 47 WG LSA – Aufsicht

Die Wasserbehörde überwacht Bau, Unterhaltung und Betrieb der Anlage. Sie kann dem Betreiber auch nach Ausführung des Planes Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutze gegen Gefahren notwendig sind.