§ 47 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Vierter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 5 (Konkrete Normenkontrolle)
§ 47 VerfGHG – Verfahren
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus und dem Senat Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie können dem Verfahren jederzeit beitreten.
(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt auch denjenigen, die an dem Verfahren des antragstellenden Gerichts beteiligt sind, Gelegenheit zur Äußerung; er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Bevollmächtigten das Wort.