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§ 47 VStättVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Landesrecht Saarland

Teil 7 – Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VStättVO
Gliederungs-Nr.: 2130-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 VStättVO – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Juli 2021 durch § 49 Satz 2 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684).

Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- oder Bewegungsflächen nicht frei hält,

  2. 2.

    entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,

  3. 3.

    entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder feststellt,

  4. 4.

    entgegen § 32 Abs. 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,

  5. 5.

    entgegen § 32 Abs. 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,

  6. 6.

    entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6 bis 8 anbringt,

  7. 7.

    entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,

  8. 8.

    entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,

  9. 9.

    entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,

  10. 10.

    entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,

  11. 11.

    entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,

  12. 12.

    als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,

  13. 13.

    als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,

  14. 14.

    entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen, Bühnenhandwerker, Beleuchterinnen oder Beleuchter oder die aufsichtsführenden Personen anwesend sind,

  15. 15.

    entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder Bühnenhandwerker, Beleuchterin oder Beleuchter oder als aufsichtführende Person die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,

  16. 16.

    als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 41 Abs. 1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Abs. 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,

  17. 17.

    als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter die nach § 42 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,

  18. 18.

    als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 43 Abs. 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keine Ordnungsdienstleiterin oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,

  19. 19.

    als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs. 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt,

  20. 20.

    als Betreiberin oder Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.