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§ 47 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 47 VAGBbg – Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen, Auslegungsregeln

(1) Die Abstimmungsvorstände und die Briefabstimmungsvorstände entscheiden Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle sich bei der Abstimmungshandlung sowie bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ergebenden Fragen.

(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    nicht amtlich hergestellt ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  4. 4.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder

  5. 5.

    durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist.

(3) Die Stimmabgabe einer abstimmenden Person, die an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie vor der Abstimmung stirbt, ihr Recht auf Abstimmung verliert oder aus dem Land verzieht.

(4) Bei der Briefabstimmung sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. 1.

    der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

  2. 2.

    dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt,

  3. 3.

    dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,

  4. 4.

    weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

  5. 5.

    der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Abstimmungsscheine enthält,

  6. 6.

    die abstimmende Person oder die betreffende Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben hat,

  7. 7.

    kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder

  8. 8.

    ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

(5) Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als abstimmende Personen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.