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§ 47 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Achter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 47 ThürLWG – Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft

(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden

  1. 1.

    in den Fällen der Nummern 1 bis 4 im Wahlprüfungsverfahren,

  2. 2.

    im Falle der Nummer 5 durch den Präsidenten des Landtags.

(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Landtag aus.

(3) Entscheidet der Präsident des Landtags über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Landtag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Landtags über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 314 -) in der jeweils geltenden Fassung.