§ 47 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Landesmedienanstalt
§ 47 ThürLMG – Unvereinbarkeiten
Zum Direktor der Landesmedienanstalt kann nicht gewählt werden, wer
- 1.
wegen fehlender Eignung im Sinne des § 6 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes nicht in den öffentlichen Dienst des Landes aufgenommen werden könnte,
- 2.
der gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierung des Bundes oder eines Landes angehört,
- 3.
Mitglied eines Organs, Bediensteter oder ständig freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist oder
- 4.
Anbieter eines Rundfunkprogramms oder Betreiber einer Kabelanlage ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen auf sonstige Weise abhängig oder an ihnen mehrheitlich beteiligt ist.