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§ 47 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Landesmedienanstalt

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 47 ThürLMG – Unvereinbarkeiten

Zum Direktor der Landesmedienanstalt kann nicht gewählt werden, wer

  1. 1.

    wegen fehlender Eignung im Sinne des § 6 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes nicht in den öffentlichen Dienst des Landes aufgenommen werden könnte,

  2. 2.

    der gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierung des Bundes oder eines Landes angehört,

  3. 3.

    Mitglied eines Organs, Bediensteter oder ständig freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist oder

  4. 4.

    Anbieter eines Rundfunkprogramms oder Betreiber einer Kabelanlage ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen auf sonstige Weise abhängig oder an ihnen mehrheitlich beteiligt ist.