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§ 47 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 47 ThürKWO – Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen (1)

(1) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses verpackt der Wahlvorstand die Wahlunterlagen, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt werden, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl gesondert. Dabei ist jeweils eine Trennung zwischen

  1. 1.
    Wahlumschlägen bei Mehrheitswahl und Briefwahl,
  2. 2.
    Stimmzetteln mit gültigen Stimmabgaben,
  3. 3.
    Stimmzetteln mit ungültigen Stimmabgaben,
  4. 4.
    Wahlscheinen sowie
  5. 5.
    Wahlbriefumschlägen

vorzunehmen.

(2) Die einzelnen Pakete werden versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und unverzüglich dem Gemeindewahlleiter übergeben. Der Gemeindewahlleiter sorgt dafür, dass die Pakete bei der Gemeinde verwahrt werden, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.

(3) Der Wahlvorsteher gibt die verbliebene nach § 30 in Empfang genommene Ausstattung des Wahlvorstands an die Gemeinde zurück.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).